BAUEN+ 4/2023

Energie/Gebäudeenergiegesetz

Abbildung zum Fachartikel »Fragestellungen aus der GEG-Praxis«
Bestandsgebäude können bei einer Sanierung der Gebäudehülle die Vorgaben des GEG alternativ gemäß der Innovationsklausel erfüllen (© M. Tuschinski)

Melita Tuschinski


Fragestellungen aus der GEG-Praxis

Erfahrungen mit der Anwendung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)


Die energiesparrechtlichen Regeln für Gebäude haben sich in den letzten 20 Jahren vervielfacht und des Öfteren geändert. Die geltenden Vorgaben alle korrekt anzuwenden, wirft unter Fachleuten häufig Fragen auf. Antworten anhand von Praxisbeispielen bietet seit 2002 der Online-Dialog des Experten-Portals, den die Autorin als Herausgeberin und Redakteurin betreut. Im Beitrag berichtet sie über beispielhafte Fragestellungen und die Lösungsvorschläge zum GEG 2020 und 2023.


Erinnern wir uns: Anfang Februar 2002 trat die erste Energieeinsparverordnung (EnEV) [3] in Kraft. Die Autorin vermutete damals, dass sich für Fachleute viele Fragen dazu eröffnen werden. In ihrer Lehrtätigkeit an der Architekturfakultät der Universität Stuttgart und ab 1996 als selbstständige Architektin hatte sie sich intensiv mit der praktischen Anwendung der Wärmeschutzverordnung (WSchVO) [4] befasst. Deshalb bot sie gleich zu Beginn einen Online-Workshop für Fachleute im Rahmen ihres neuen Portals EnEV-online.de an.

Die Teilnehmenden konnten Fragen anhand von Praxisbeispielen online einsenden. Die Autorin, unterstützt von weiteren Experten, stellte die Beispiele, Fragen und Antworten verallgemeinert dar. So konnten sie auch von anderen Fachleuten nachvollzogen werden. 120 Teilnehmende zählte die erste Veranstaltung und die Experten antworteten auf Fragen zu 77 Praxisbeispielen.

Als der Online-Workshop im Mai 2002 endete, tauchten auch weiterhin Praxisfragen auf. Die neuen EnEV-Regeln erwiesen sich als äußerst komplex. Erstmalig erfasste die Verordnung die Gebäude ganzheitlich. Bis dahin hatte die WSchVO seit 1977 nur den Wärmeschutz der wärmeübertragenden Gebäudehülle vorgeschrieben. Parallel dazu hatte die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) [5] seit 1978 die Anforderungen an die Technik zum Heizen und Erwärmen des Trinkwassers geregelt.

Nun forderte die neue Verordnung, dass der Primärenergiebedarf des gesamten Neubaus nicht höher sei als der eines passenden Referenzgebäudes. Letzteres hat dieselbe Geometrie und Ausrichtung wie der zu planende Bau. Die Referenzausstattung der wärmeübertragenden Hüllfläche und der Anlagentechnik entsprach den Vorgaben der EnEV – gesondert für Wohn- und Nichtwohngebäude.


Amtliche EnEV-Auslegungen

Auch bei den Bauämtern gingen all die Jahre zahlreiche Fragen zur EnEV-Praxis ein. Hilfe sollten die »Auslegungen zur EnEV« bringen. Die Autorin bezeichnet sie gerne als »amtlich«, weil die Bauämter sich seither an ihnen orientieren. Die Bauministerkonferenz organisierte die Projektgruppe EnEV der Fachkommission Bautechnik. Diese sollte die in den Ländern eingehenden Anfragen beantworten, sofern sie von allgemeinem Interesse waren.

In den Sitzungen der Fachkommission berieten die Teilnehmenden über die Antwortentwürfe der Arbeitsgruppe. Das Bundesbauministerium und die Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen usw. waren darin vertreten. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) spielte eine besondere Rolle. Dr. Justus Achilles vom DIBt fungierte als Herausgeber der insgesamt 25 Staffeln von EnEV-Auslegungen. Die erste erschien im Juni 2002 und die letzte im Mai 2019.


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