BAUEN+ 3/2023

Bauakustik/Schallimmissionen

Abbildung zum Fachartikel »Schall von haustechnischen Anlagen in Gebäuden«
Beurteilung von Geräuschen durch den Betrieb von haustechnischen Anlagen im Gebäude und von Schallemissionen und Schwingungen von Anlagen außerhalb von Gebäuden (© Birger Gigla)

Birger Gigla


Schall von haustechnischen Anlagen in Gebäuden

Die ungeregelte Vorhersage von Schallimmissionen


Die zuletzt viel diskutierte Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll, verschärft die Anforderungen an die Anlagentechnik: Neue Heizungsanlagen müssen mindestens 65% ihrer bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Ist kein Fernwärmenetz vorhanden, werden zukünftig fast ausschließlich elektrisch angetriebene Wärmepumpen zum Einsatz kommen.

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den dabei entstehenden Schallimmissionen, die sich derzeit nicht zuverlässig vorhersagen lassen.  


Aktuell wird eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) diskutiert, die zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll (GEG 2024). Hauptänderungspunkte sind Verschärfungen der Anforderungen an die Anlagentechnik. Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien aus dem Jahr 2021 sieht in seinem Abschnitt »Klimaschutz im Gebäudebereich« vor, dass ab dem Jahr 2025 jede neu eingebaute Heizung auf Basis von 65% erneuerbaren Energien betrieben werden soll [1].

Die Regierungskoalition hat vor dem Hintergrund des russischen Angriffs auf die Ukraine entschieden, diese Vorgabe um ein Jahr auf 2024 vorzuziehen. Der Referentenentwurf eines »Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und mehrerer Verordnungen zur Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien« (Referentenentwurf GEG 2024, 03.04.2023) [2] wird intensiv diskutiert und unterliegt Änderungen. Der Bearbeitungsstand 03.04.2023 sieht u.a. Folgendes vor:

§ 71 Anforderungen an Heizungsanlagen:

(1) Heizungsanlagen, die zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude eingebaut oder aufgestellt werden, müssen mindestens 65% der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie der §§ 71b bis 71k erzeugen […]

Diese Anforderung gilt für die folgenden Anlagen einzeln oder in Kombination miteinander als erfüllt, wenn sie zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude oder der Einspeisung in ein Gebäudenetz eingebaut oder aufgestellt werden und den Wärmebedarf des Gebäudes oder des Gebäudenetzes vollständig decken:

  1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz
  2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  3. Stromdirektheizung
  4. solarthermische Anlage
  5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
  6. Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung


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