BAUEN+ 4/2022

Gebäudetechnik/GEIG

Abbildung zum Fachartikel »Viele Gebäude sind nicht startklar für die E-Mobilität«
Im Neubau mit mehr als 5 Stellplätzen müssen Ladepunkte errichtet oder die hierfür erforderliche Infrastruktur vorgehalten werden, wie z.B. in Tiefgaragen (© TÜV SÜD)

Alexander Kleinmagd, Stefan Veit, Markus Weißenberger


Viele Gebäude sind nicht startklar für die E-Mobilität

Wie Bauplaner E-Ladeplätze richtig vorrüsten und so Kosten sparen


Über ein Jahr nach Inkrafttreten ist das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) noch nicht in der Praxis angekommen. Viele Baubeteiligte übersehen die Pflicht, bei Neubauten oder größeren Renovierungen E-Ladeplätze oder die dafür erforderliche Infrastruktur zu schaffen. Welche gesetzlichen Bestimmungen, Ausnahmen, Risiken und Lösungswege bestehen dabei? Das Beispiel eines Mehrfamilienhauses gibt Antworten.


Das GEIG betrifft sowohl Nichtwohn- als auch Wohngebäude mit Tiefgaragen oder angrenzenden Parkplätzen auf Freianlagen. Abhängig von der Gesamtanzahl der PKW-Stellplätze und dem Gebäudetyp müssen Ladepunkte errichtet oder die hierfür erforderliche Infrastruktur vorgehalten werden.

Das umfasst Trassen- und Verlegesysteme für künftig zu installierende Kabel- und Leitungsanlagen sowie die Vorhaltung von elektrischen Betriebsräumen für Verteiler, Managementsysteme und ggf. Transformatoren.

Dabei sind zahlreiche Gesetze und Normen zu beachten. Um auch in den kommenden Jahren die Nachrüstbarkeit zu gewährleisten, sollten schon jetzt zeitgemäße Technik eingesetzt und neue Entwicklungen berücksichtigt werden.


Umplanung verursacht Folgekosten

In der Praxis fehlen bei Mehrfamilienhäusern mitunter Platzreserven in den vorhandenen Verteilungen und Schaltschränken oder die verwendeten Querschnitte der Hauptleitungswege zum bzw. im Gebäude sind zu klein. Teils gibt es keine elektrischen Betriebsräume. Dann müssen beispielsweise Parkplätze umgewidmet werden, was Stellfläche kostet und u.U. brandschutztechnische sowie bauordnungsrechtliche Probleme verursacht.

Wo der Energieversorger mit seiner Infrastruktur nicht genügend Leistung bereitstellen kann, können die gewünschten Ladepunkte nicht realisiert werden. Dennoch hat das GEIG dort seine Gültigkeit. Denn ertüchtigt der Energieversorger sein lokales Mittelspannungsnetz, sind die Grundvoraussetzungen hierfür gegeben.

Die unvorhergesehenen Kosten solch einer Fehlplanung (oder später auch einer fehlerhaften Ausführung) tragen innerhalb der Gewährleistungspflicht die Investoren, Bauherren oder Bauträger. Das sind nach Abnahme fünf Jahre: Für ein 2020 geplantes Gebäude mit Baugenehmigung sowie -beginn 2022 können Bauherren und Käufer also – je nach Bauzeitdauer und Abnahmeprozedere – bis 2029 die Nachrüstung verlangen.

Dazu gehören u.U. das Aufbaggern bereits asphaltierter oder gepflasterter Parkflächen, die Installation von Schaltschränken, Verteilungen oder Lademanagementsystemen einschließlich der erforderlichen Infrastruktur, eine Anpassung der Brandschutzmaßnahmen oder zu erschließende Ersatzflächen für fehlenden Ausbauplatz.


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