Lärmschutz

Lärmschutzwände an Straßen sollen hoch genug sein (keine Sichtverbindung zum Immissionsort), dürfen keine Unterbrechungen aufweisen und sollen den Schall möglichst ohne Reflexionen lotrecht nach oben ableiten (A9 bei München-Fröttmaning) (© B. Gigla)

Birger Gigla


Neuerungen bei der Verkehrslärmberechnung

Neufassung der 16. Verkehrslärmschutzverordnung


Am 1. März 2021 ist die Neufassung der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 4. November 2020 in Kraft getreten. Die Verordnung bestimmt Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Nachbarschaft vor Verkehrsgeräuschen und legt Berechnungsverfahren für Straßen und für Schienenwege fest. In der Praxis ist sie auch für den Schallschutz im Städtebau und für die Planung der Luftschalldämmung von Fassaden- und Dachflächen von großer Bedeutung.

Die Änderungen betreffen das Berechnungsverfahren des Beurteilungspegels für Straßen. Außerdem wurden urbane Gebiete aufgenommen, die nun Kern- und Mischgebieten gleichgestellt sind. Der folgende Beitrag erläutert die Änderungen im Vergleich zum bisherigen Stand.


Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) soll sicherstellen, dass Straßen und Schienenwege keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorrufen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Sie gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen. Der Beurteilungspegel für die Geräuschemissionen von öffentlichen Straßen wurde über 30 Jahre – seit dem Erlass der 16. BImSchV am 12. Juni 1990 – auf Grundlage der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990) berechnet. Die Rechenverfahren der Richtlinie waren bislang als Anlage 1 Bestandteil der Verkehrslärmschutzverordnung.

Über diese lange Zeit hat insbesondere das Verfahren für »lange, gerade« Fahrstreifen nach Abschnitt 4.4.1 der RLS-90 in der Praxis eine breite Anwendung als Abschätzverfahren erlangt. Die aktuellen Fassungen der Normen DIN 4109-2 (Schallschutz im Hochbau – Rechenverfahren) und 18005-1 (Schallschutz im Städtebau – Planungsgrundlagen) verweisen zur Berechnung von Beurteilungspegeln für den Straßenverkehr auf die 16. BImSchV bzw. die RLS-90. Hierbei liegt das Verfahren für »lange, gerade« Fahrstreifen zugrunde. Auch der Durchfahrverkehr auf Parkplätzen wird nach der Parkplatzlärmstudie auf Grundlage dieses Verfahrens beurteilt.

Die Neufassung der Verkehrslärmschutzverordnung berücksichtigt die gegenüber dem Stand von 1990 veränderten Geräuschemissionen der Fahrzeuge (z.B. leisere Antriebe, größere Reifen) durch eine Anpassung der Emissionsannahmen im Berechnungsverfahren. Die Verordnung geht davon aus, dass softwaregestützte Berechnungsmöglichkeiten es heute erlauben, das genauere »Teilstückverfahren« im Sinne des Abschnitts 4.4.2 der RLS-90 anzuwenden. Daher entfällt das vereinfachte Berechnungsverfahren der »langen, geraden« Fahrstreifen.

Der Bedarf vereinfachter Abschätzungen für die Planung des Schallschutzes im Städtebau oder im Hochbau wird nicht berücksichtigt. Zukünftig werden insbesondere die Regelungen der Norm DIN 4109-2, die unmittelbar auf die 16. BImSchV verweisen, anzupassen sein, um für Planungen im Hochbau und im Städtebau weiterhin eine praxisgerechte Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels zu ermöglichen.

Anlage 1 der Verkehrslärmschutzverordnung ist vollständig entfallen und wurde durch einen Verweis auf die im Vorfeld aktualisierte Ausgabe 2019 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) ersetzt. Zusätzlich eingeführt wurde ein Verfahren zur Festlegung der Korrekturwerte für aktuelle Straßendeckschichttypen. Auf die Beurteilung einer möglichen Überlagerung der Verkehrsgeräusche von Straßen und Schienenwegen wird nicht eingegangen.


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