BAUEN+ 1/2022

Aufstockung

Die Erleichterungen für Dachgeschosse werden meist auch auf Staffelgeschosse u.Ä. angewendet (© Holzer Kobler Architekturen GmbH)

Reinhard Eberl-Pacan


Herausforderung Brandschutz bei Nachverdichtungen

Teil 2: Anforderungen zum baulichen Brandschutz bei Dachgeschossausbauten und Aufstockungen


Im ersten Teil dieses Beitrags, erschienen in Ausgabe 5/2021 der Baue+, wurden die Problemstellen von Nachverdichtungen im urbanen Bereich hinsichtlich der Sicherung bzw. Erstellung ausreichender Rettungswege erläutert. Der zweite Teil beschäftigt sich eingehend mit den Anforderungen zum baulichen Brandschutz bei Dachgeschossausbauten bzw. Aufstockungen.


Das Dach als privilegiertes Bauteil

Das oberste Geschoss im Dachraum ist ein sogenanntes »privilegiertes« Geschoss, für das Erleichterungen gelten. Für den Brandschutz ist hier die Möglichkeit hervorzuheben, tragende und aussteifende Bauteile ohne Feuerwiderstand (»F 0«) herzustellen (gilt nicht in allen Bundesländern). Laut Musterbauordnung (MBO)  kommt es dabei nicht auf das Vorhandensein von Aufenthaltsräumen darüber, sondern allein auf die Möglichkeit an, darüber noch Aufenthaltsräume anzuordnen. Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn dort z.B. mindestens zwei Drittel der Grundfläche höher als 2,30 m sind.

»Geschosse im Dachraum« sind nach allgemeiner Auffassung die vom Dach umgebenen Geschosse. In den letzten Jahrzehnten werden in verschiedenen Fällen sowohl die planungsrechtlichen (Ermittlung der Geschossfläche) als auch die materiellrechtlichen Erleichterungen für Dachgeschosse auch auf Staffelgeschosse u.Ä. angewendet. Hier wird daher für alle obersten Geschosse der Begriff »Dachgeschoss« verwendet.


Baustoff Holz

Holz ist der klassische Baustoff, der für die Konstruktion (Pfetten, Sparren) und Umschließung (Schalung unter der Dachabdichtung) von Dächern auch auf hohen Gebäuden (z.B. Berliner Mietshaus) verwendet wurde. Bedingt u.a. durch die geringen Eigenlasten gegenüber Beton und durch die brandschutztechnischen Vorteile gegenüber Stahl (keine Beschichtungen notwendig) setzt sich die Holzbauweise auch bei Dachaufstockungen immer mehr durch.

Dachgeschossausbauten nutzen üblicherweise die vorhandene zimmermannsmäßige Konstruktion des Dachs als tragende und aussteifende Bauteile. Aufstockungen und Dachgeschossausbauten weisen daher sowohl in Bezug auf die Holzbauweise als auch den Brandschutz ähnliche Problemstellungen auf.


Gebäudeklassen (GK)

Typische Aufstockungen und Dachgeschossausbauten sind im innerstädtischen Bereich i.d.R. in die GK 5 einzuordnen (Gebäude mit einer Höhe über 13 m oder über 7 m mit Nutzungseinheiten mit mehr als 400 m2 Bruttogrundfläche). Häufig wechselt bei Dachaufstockungen das Bestandsgebäude die Gebäudeklasse, z.B. ein Gebäude der GK 4 (Höhe des obersten Fußbodens mit Aufenthaltsräumen bis 13 m) verwandelt sich durch ein oder zwei zusätzliche Geschosse in die GK 5.

Tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile von Gebäuden der GK 5 müssen feuerbeständig (F bzw. R/EI 90-AB) sein. § 26 der MBO legt die Anforderungen an die Baustoffe fest, die für solche Bauteile verwendet werden dürfen (in wesentlichen Teilen nicht brennbar – AB). Dies schließt die regelgemäße Verwendung brennbarer Baustoffe (z.B. Holz) aus.

Der Einsatz von Hybridbauweisen (Stahlbeton, Stahl, Massivholz) oder reinen Holzbauweisen für tragende oder raumabschließende Bauteile erfordert daher oft Abweichungen vom Baurecht oder von technischen Baubestimmungen, die hinsichtlich der erforderlichen Schutzziele begründet und kompensiert werden müssen.


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