Brandschutz/Musterholzbaurichtlinie
Die Entwicklung einer Holzbaurichtlinie in Deutschland ist geprägt von dem Bestreben, den Holzbau als moderne, leistungsfähige und nachhaltige Bauweise zu fördern und gleichzeitig die Sicherheit und Qualität zu gewährleisten. Die einzelnen Stufen von der M-HFHHolzR (2004) über die MHolzBauRL (2020) zur aktuellen MHolzBauRL (2024) spiegeln einen kontinuierlichen Fortschritt in der Anerkennung und der sicherheitstechnischen Fundierung des Holzbaus wider, insbesondere auch für höhere Gebäude und komplexere Bauweisen.
In diesem Beitrag werden die Entwicklung des Brandschutzes im Holzbau beleuchtet und die Grundlagen sowie wichtige Detailpunkte zur aktuellen Musterholzbaurichtlinie vorgestellt. Die MHolzBauRL von 2020 wurde in der Ausgabe Bauen+ 4/2022 kritisch gewürdigt. Dieser Beitrag enthält Tabellen zur aktuellen MHolzBauRL, in denen die wesentlichen Anforderungen aus der Richtlinie in übersichtlicher Form zusammengefasst werden.
Mit der Novellierung der Musterbauordnung (MBO) von 2002 wurden erstmals die fünf Gebäudeklassen eingeführt und damit die bisherige Gliederung von Gebäuden in solche mit niedriger, mit mittlerer Höhe oder in Hochhäuser abgelöst. Mit der Gebäudeklasse (GK) 4 sollte die Möglichkeit geschaffen werden, hochfeuerhemmende Bauteile auch in Holzbauweise herzustellen.
Alternativ zu Bauteilen aus nichtbrennbaren Baustoffen waren nach MBO § 26 (2) Satz 3 hochfeuerhemmende Bauteile zulässig, »deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben«.
Der Umgang mit diesen speziellen Bauteilen wurde in der M-HFHHolzR von 2004 geregelt. Sie sollte eine Grundlage für die sichere Planung und Ausführung von Holzbauprojekten schaffen und so zur Entwicklung und Akzeptanz des Holzbaus beitragen. Primär war sie jedoch auf Gebäude der GK 4 mit hochfeuerhemmenden Bauteilen in Holztafel-, Holzrahmen- oder Fachwerkbauweise mit einem gewissen Vorfertigungsgrad und weniger auf umfassende brandschutztechnische Konzepte für Gebäude in Holzbauweise ausgerichtet.
Diese umfangreichen Einschränkungen wirkten sich schnell negativ – insbesondere in verdichteten Innenstädten mit hohen Gebäuden – auf den einsetzenden Boom der Holzbauten aus und die Richtlinie geriet mehr und mehr ins Abseits. Der Ruf nach einer neuen Holzbaurichtlinie, die sich auch auf Gebäude der GK 5, auf Holzmassivbauweisen wie Brettstapel- und Blockbauweise, erstreckt und vor allem sichtbare Holzoberflächen an der Außenwand und im Inneren des Gebäudes regeln sollte, wurde laut.
Zudem öffneten sich, nachdem 2015 Baden-Württemberg den Anfang gemacht hatte, mehr und mehr Länder dem Holzbau. Sie erlaubten in ihren Landesbauordnungen (LBO), dass Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, abweichend auch aus brennbaren Baustoffen hergestellt werden durften. In manchen Pilotprojekten (siehe Abb. 1) wurde diese Chance genutzt und Holzbauten wurden außerhalb der M-HFHHolzR zügig umgesetzt. Doch für eine Standardisierung fehlten einfache eindeutige bauaufsichtliche Regelungen.
Im Oktober 2020 war es dann so weit. Eine neue, durch die Projektgruppe Muster-Holzbaurichtlinie in der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz erarbeitete »Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise« (MHolzBauRL) wurde durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) veröffentlicht.
Diese MHolzBauRL 2020 stellte eine erste Weiterentwicklung dar. Sie erweiterte den Fokus von hochfeuerhemmenden Bauteilen auf standardisierte brandschutztechnische Anforderungen an Gebäude in Massivholzbauweise (massive monolithische Holzkonstruktion) einschließlich der GK 5. Darüber hinaus regelte die Richtlinie Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen an Gebäuden der GK 4 und 5. Dem Ziel, Holzbau in einem breiteren Spektrum von Gebäuden zu ermöglichen und gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, war man damit ein Stück näher gekommen.
Die ergänzten Regelungen zum Holzmassivbau auch in der GK 5 trugen insbesondere dem § 24 (3) der Hamburgischen Bauordnung Rechnung, der bereits seit Mai 2018 tragende, aussteifende sowie raumabschließende Bauteile in Massivholzbauweise, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, bei Gebäuden mit einer Höhe ≤22 m, Nutzungseinheiten ≤200 m2 und Brandabschnitten ≤800 m2 pro Geschoss zulässt.
Angesichts der zunehmenden Bedeutung des Holzbaus in Deutschland sowohl im Wohnungsbau als auch in Sonder- und Industriebauten während der letzten zwei Jahrzehnte, die auf das wachsende Bewusstsein für nachhaltiges Bauen und die technologischen Fortschritte im Holzbau zurückzuführen ist, blieb die MHolzBauRL von 2020 aber deutlich hinter den Erwartungen zurück.
Den ganzen Beitrag können Sie in der November-Ausgabe der Bauen+ lesen.
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