Wer besonderen Wert auf Ruhe in seinen neuen vier Wänden legt, sollte den Schallschutz im Bauvertrag berücksichtigen, empfehlen die Experten des Bauherren-Schutzbunds e.V. (BSB). Mindestanforderungen an den Schallschutz sind in Normen (DIN 4109) vorgegeben. Wer einen besseren Schallschutz als in der Norm gefordert wünscht, muss ihn vertraglich vereinbaren.
Um heutige Erwartungen an ein komfortables Wohnumfeld zu erfüllen, sind die Kennwerte der Schallschutzstufe II nach der Richtlinie VDI 4100 empfehlenswert. Bei besonderem Ruhebedarf kann auch Schallschutzstufe III vereinbart werden, die aber meist höhere Planungs- und Baukosten nach sich zieht. Der Schallschutz muss von Beginn der Planungen an berücksichtigt werden und in die Grundrissgestaltung und die Auslegung der Bauteile und Anlagen einfließen.
Nach der Planung ist eine gründliche Bauüberwachung notwendig, denn häufig führen Fehler in der Ausführung zu mangelndem Schallschutz. Dann entstehen Schallbrücken, die den Schall leiten. So sollten beispielsweise die Lage der Trittschalldämmung und der Randdämmstreifen vor dem Einbau des Estrichs kontrolliert werden. Auch Kernbohrungen durch die Gebäudehülle sollten wenn möglich vermieden werden, da sie die Schalldämmung gegen Außenlärm erheblich reduzieren.