BAUEN+ 2/2021

Energie/Sonnenenergie

Neue Anlagen zur Nutzung der regenerativen Sonnenenergie werden nicht in ausreichender Menge installiert. Auf den im Hintergrund zu sehenden Dächern ist noch viel ungenutzte Fläche für die Erzeugung von Strom und Wärme. (© MEV-Verlag)

Gabriele Purper


Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine Solarpflicht

Bestehende und gesetzlich mögliche Regelungen


Seit Jahrzehnten bestehen Förderangebote für den Einbau von Photovoltaik- und solarthermischen Anlagen. Um die gesteckten Klimaziele zu erreichen, genügen die derzeit installierten Anlagen aber nicht. Es fehlen überzeugende Maßnahmen, um den Ausbau an erneuerbaren Energien im erforderlichen Umfang voranzubringen. Welche gesetzlichen Regelungen erforderlich sind und welche Konzepte jetzt umgesetzt werden müssen, zeigt dieser Beitrag.


Nach dem Pariser Abkommen von 2015 streben die unterzeichnenden Staaten an, die globale Erwärmung auf mindestens 2 °C, wenn möglich nur 1,5 °C zu begrenzen. Derzeit gehen wir eher auf einen Wert von 3 °C zu. Effektives Handeln tut also not.

Es mangelt, wie üblich, nicht an anspruchsvollen Zielsetzungen und Bekundungen. In der gerade verabschiedeten Novelle zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) bekennt sich die Bundesregierung dazu, sowohl die Stromerzeugung als auch den Stromverbrauch bis 2050 treibhausgasneutral zu gestalten (§ 1 Abs. 3). Bis 2030 will man 65 Prozent des Stroms aus erneuerbaren Energien gewinnen (§ 1 Abs. 2).

Abgesehen davon, dass ein ehrgeizigeres Ziel vonnöten wäre, das Pariser Abkommen zu erfüllen und die Berechnungsgrundlagen zudem geschönt sind, fehlen überzeugende Maßnahmen, um den Ausbau an erneuerbaren Energien im erforderlichen Umfang voranzubringen.

Dazu müsste unter anderem die Nutzung der Sonnenenergie in den Alltag integriert werden. Einer der Schwerpunkte dabei stellt, wie auch bei der Energieeffizienz, der Gebäudebereich dar. Bei jedem Neubau und jeder Sanierung müssten die Nutzung erneuerbarer Energien einbezogen und solarthermische Anlagen sowie Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen), wenn immer möglich, installiert werden.

Dies ist derzeit zu wenig in den Köpfen der Planer, der Heizungsbauer oder bei den Bauherren verankert. Das Angebot von Förderungen hilft hier nur im begrenzten Umfang weiter, wie die inzwischen jahrzehntelang bestehenden Förderangebote gezeigt haben. Es sind vielmehr gesetzliche Vorgaben erforderlich.


Lücken in der Gesetzgebung

Die Bundesgesetzgebung hat hier noch große Lücken. Im aktuellen Gebäudeenergiegesetz (GEG), das die alte Energieeinsparverordnung und das ehemalige Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz vereint, wurde die Nutzungspflicht erneuerbarer Energien für die Wärmeversorgung beim Neubau von Gebäuden übernommen, aber nicht ausgeweitet.

Der gesamte Bereich der bestehenden Gebäude – und das ist das eigentliche Potenzial – wird von der Bundesgesetzgebung, abgesehen von öffentlichen Gebäuden, nicht erfasst. Hier sollte die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien zur Wärmeversorgung auch bei einer »grundlegenden Renovierung« aller Gebäude, nicht nur der öffentlichen, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung eingeführt werden.

Dabei sollte der Begriff der »grundlegenden Renovierung« in § 52 GEG Abs. 2 so geändert werden, dass sowohl der Austausch des Heizkessels als auch eine energetische Sanierung von 20 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle zeitlich unabhängig die Nutzungspflicht begründen, und nicht, wie bisher bei den öffentlichen Gebäuden, beide Voraussetzungen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren erfüllt sein müssen.


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