BAUEN+ 5/2021

Trinkwasser

Abbildung zum Fachartikel »3-Liter-Regel für Trinkwasserinstallationen auf dem Prüfstand«
Rohre, Armaturen und Speicherbehälter dürfen nur so viel Trinkwasser enthalten, wie für die Versorgung technisch erforderlich (© TÜV SÜD)

Markus Weißenberger


3-Liter-Regel für Trinkwasserinstallationen auf dem Prüfstand

Analyse der aktuellen Normen, Richtlinien und Gerichtsurteile


Drei Liter sind in der Trinkwasserinstallation als Richtgröße für den maximalen nicht durchflossenen Leitungsinhalt bekannt – doch gilt die so genannte 3-l-Regel allgemein? Unter welchen Voraussetzungen kann von ihr abgewichen werden?

Dieser Beitrag zeigt Maßnahmen auf, die zusätzlich zur Sicherung der Trinkwasserhygiene beitragen. Zudem wird thematisiert, wieso unter bestimmten Bedingungen Spielräume bei der Volumenbegrenzung zulässig sind.


Baubeteiligte bewegen sich bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb der Trinkwasserinstallation im Spannungsfeld zwischen Energieeinsparung, Trinkwasserhygiene und Trinkwasserkomfort. Grundsätzlich kann die Warmwasserbereitung zentral und dezentral erfolgen. Bei der dezentralen Versorgung mittels Frischwasserstationen gibt es teilweise den Wunsch, dass für mehrere Entnahmestellen auf die Zirkulationsleitung verzichtet wird.

Die Gründe sind meist wirtschaftliche und/oder energetische Gesichtspunkte. Jedoch ist die in den technischen Regeln vorgegebene 3-Liter-Regel an manchen Stellen in der Trinkwasserinstallation dann nicht einzuhalten. Teils wird auch erst nachträglich festgestellt, dass diese Regel missachtet wurde. Hier stellen sich meist folgende Fragen:

  • Können regelmäßige automatische Spülungen der Trinkwasserrohrleitungen kompensieren, dass der Rohrleitungsinhalt von über drei Litern dauerhaft durchströmt? Sorgt das für eine ausreichende Trinkwasserhygiene?
  • Dürfen die normativen Vorgaben hinsichtlich des Trinkwasserkomforts unterschritten werden?


Die 3-Liter-Regel

Gemäß DIN 1988-200 [1] ist ein Rohrleitungsvolumen von drei Litern als Obergrenze einzuhalten. Die VDI DVGW 6023 [2] schreibt im Kapitel 6.3.1 vor, dass ein Wasservolumen von drei Litern nicht überschritten werden darf. Die technische Regel DVGW W 551 [3] erwähnt die 3-Liter-Obergrenze ebenfalls sinngemäß.

Beim Warmwasser ist das Volumen zwischen dem Austritt des Erwärmers bis zur entferntesten Entnahmestelle ausschlaggebend. Der Inhalt einer möglichen Zirkulationsleitung wird dabei nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Kaltwasserleitungen des Brauchwassers: Hier zählt der maximale Leitungsinhalt vom Abzweig bis zur Entnahmestelle.

Drei Liter Wasserinhalt entsprechen in etwa einer 15 m langen Edelstahlrohrleitung mit einem Durchmesser von DN = 15 mm oder einer ca. 6 m langen Leitung mit einem Durchmesser von DN = 25 mm.

Bei Trinkwarmwasserleitungen mit einem Rohrleitungsinhalt > 3 l sehen die technischen Regeln (DIN 1988-200 [1], DVGW W 551 [3]) neben einer Zirkulationsleitung auch noch Temperaturhaltebänder als Alternative vor. Bei Trinkkaltwasserleitungen werden keine solchen Alternativen benannt.

Die Überschreitung der üblichen 3-Liter-Regel muss in zwei Teilbereiche untergliedert und so betrachtet werden: zum einen in die (wichtigere) Trinkwasserhygiene als Teil der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften und zum anderen in den Trinkwasserkomfort als Teil der erwartbaren und üblichen Ausführung.


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