Bauakustik/Schallimmissionsschutz

Zur Wohnraumförderung wird auf politischer Ebene aktuell die Einführung einer Experimentierklausel in die TA Lärm diskutiert, mit dem Ziel, ein stärkeres Heranrücken von Wohnbebauung an gewerbliche Nutzungen zu ermöglichen. Ein entsprechender Antrag des Senats der Hansestadt Hamburg an den Bundesrat wurde zuletzt durch die Bauministerkonferenz unterstützt. Der folgende Beitrag berichtet über die bislang bekannten Vorschläge zur Experimentierklausel und die möglichen Auswirkungen auf den Schallimmissionsschutz.
Die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) [5] definiert als Verwaltungsvorschrift Immissionsrichtwerte zum Schutz der Nachbarschaft vor Gewerbelärm. Auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist sie die maßgebliche Vorschrift für die Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche von gewerblichen Anlagen.
Die TA Lärm wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassen (BImSchG, § 48). Sie legt Immissionsrichtwerte fest:
Weiterhin enthält sie Begriffsbestimmungen, Regelungen zur Beurteilung und Ermittlung der Geräuschimmissionen sowie Grundsätze für die Prüfung genehmigungsbedürftiger und nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen.
Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel werden für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden gemäß Tab. 1 angesetzt.
Die Immissionsrichtwerte nach Tab. 1 beziehen sich auf die folgenden maßgeblichen Immissionsorte:
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