BAUEN+ 3/2024

Bauakustik/Schallimmissionsschutz

Vorbau zum Schallimmissionsschutz an einem Gebäude mit Wohn- und gastronomischer Nutzung
In allgemeinen oder reinen Wohngebieten kann durch geeignete Vorbauten eine Verträglichkeit zwischen teilweise offener gastronomischer Gewerbenutzung und darüber liegender Wohnnutzung hergestellt werden. Diese Maßnahme ist in innerstädtischen Gebieten nicht ohne Weiteres möglich, da der Fußgängerverkehr gestört wird. (© B. Gigla)

Birger Gigla


Experimentierklausel zur TA Lärm

Mögliche Auswirkungen auf den Schallimmissionsschutz


Zur Wohnraumförderung wird auf politischer Ebene aktuell die Einführung einer Experimentierklausel in die TA Lärm diskutiert, mit dem Ziel, ein stärkeres Heranrücken von Wohnbebauung an gewerbliche Nutzungen zu ermöglichen. Ein entsprechender Antrag des Senats der Hansestadt Hamburg an den Bundesrat wurde zuletzt durch die Bauministerkonferenz unterstützt. Der folgende Beitrag berichtet über die bislang bekannten Vorschläge zur Experimentierklausel und die möglichen Auswirkungen auf den Schallimmissionsschutz.


Die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) [5] definiert als Verwaltungsvorschrift Immissionsrichtwerte zum Schutz der Nachbarschaft vor Gewerbelärm. Auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist sie die maßgebliche Vorschrift für die Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche von gewerblichen Anlagen.

Die TA Lärm wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassen (BImSchG, § 48). Sie legt Immissionsrichtwerte fest:

  • für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden, tags (6.00 bis 22.00 Uhr) und nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) in Abhängigkeit von der Gebietseinstufung auf Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO), siehe Tab. 1,
  • für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden, tags und nachts,
  • für seltene Ereignisse außerhalb von Gebäuden, tags und nachts,
  • für die Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche,
  • für die Berücksichtigung von gewerblich verursachten Verkehrsgeräuschen.

Weiterhin enthält sie Begriffsbestimmungen, Regelungen zur Beurteilung und Ermittlung der Geräuschimmissionen sowie Grundsätze für die Prüfung genehmigungsbedürftiger und nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen.

Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel werden für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden gemäß Tab. 1 angesetzt.

Die Immissionsrichtwerte nach Tab. 1 beziehen sich auf die folgenden maßgeblichen Immissionsorte:

  • Bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums nach DIN 4109, Ausgabe November 1989. Hintergrund dieser Regelung ist die mögliche Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung. Bei geschlossenem Fenster würde der Messwert durch Reflexionen an der Verglasung verfälscht.
  • Bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen.


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