BAUEN+ 6/2021

Holzbau

Abbildung zum Fachartikel »Schallschutz bei Bürogebäuden in Holzbauweise«
Gemischt genutztes Gebäude mit Wohnungen, Läden und Büros mit Wänden in Holzbauweise im Rohbau (Foto aus Halifax, Kanada) (© B. Gigla)

Birger Gigla


Schallschutz bei Bürogebäuden in Holzbauweise

Teil 1: Anforderungen, Möglichkeiten und Grenzen


Holzbauten liegen derzeit im Trend und zunehmend werden auch Bürogebäude in Holzbauweise neu errichtet bzw. durch Holzetagen aufgestockt. Bei Bauteilen des Holz-, Leicht- und Trockenbaus entstehen jedoch immer wieder bauakustische Probleme.

Die Absenkung des Mindestanforderungsniveaus für die Trittschalldämmung von Holzdecken gegenüber Massivdecken in der aktuellen Norm DIN 4109-1 trägt nicht zur Vertrauensbildung bei.

Teil 1 des Beitrags benennt akustische Anforderungen und Möglichkeiten, aber auch Grenzen, für einen nutzungsgerechten Schallschutz.


Akustische Anforderungen an Bürogebäude

Mindestanforderungen

Bei den Mindestanforderungen für den Schallschutz im Hochbau nach der Normenreihe DIN 4109 wird in eigene und »fremde« Büros unterschieden. Die Mindestanforderungen beziehen sich nach DIN 4109-1, Abschnitt 5.1 nur auf Arbeits- und Aufenthaltsräume zwischen fremden Büros unterschiedlicher Nutzer, also z.B. in Büroeinheiten, die unterschiedlich vermietet oder verkauft werden, siehe Abb. 1. Innerhalb eines vollständig selbst genutzten Bürogebäudes gelten zwischen den einzelnen Arbeitsräumen und Geschossen keine Mindestanforderungen.

Die Mindestanforderungswerte sind der aktuellen Fassung der DIN 4109-1:2018 zu entnehmen. Sie sind auf Grundlage der Landesbauordnungen einzuhalten und gelten für Bauteile schutzbedürftiger Räume in Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden

  • zum Schutz gegen Geräusche aus fremden Räumen,
  • gegen Geräusche von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung und
  • gegen Außenlärm.

Schutzbedürftige Räume im Sinne der Norm sind in Nichtwohngebäuden z.B. Büroräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume, nicht jedoch Flure, Küchen und Nebenräume. Grundsätzlich werden an Massiv- und Holzbauteile die gleichen bauakustischen Anforderungen gestellt. Eine Ausnahme ist die Trittschalldämmung von Wohnungstrenndecken und Treppen.

Wohnungstrenndecken sind Bauteile, die Wohnungen voneinander oder von fremden Arbeitsräumen trennen. Bei Holzbauteilen werden im Vergleich zum Massivbau um 3 dB geringere Anforderungen gestellt. Dabei sind Mischbauweisen, z.B. Stahlbetondecken mit abschnittsweiser Brettstapeldecke, nicht geregelt. In der Praxis wird zumeist davon ausgegangen, dass die geringere Anforderung dann auch für die Mischbauweise gilt. An Trenndecken zwischen fremden Arbeitsräumen werden für beide Bauweisen um 3 dB geringere Anforderungen gestellt.

Mindestanforderungen an den Schallschutz von vollständig selbst genutzten Bürogebäuden werden nach der Norm DIN 4109-1:2018 sowie MVV TB nur an die Außenbauteile und an die maximalen Schalldruckpegel von gebäudetechnischen Anlagen gestellt (Abschnitte 7 und 9 der Norm). Hierbei sind auch Aufzugsanlagen zu beachten.

Dass ausgerechnet die letztgenannten Anforderungen für Bürogebäude verbindlich sind, entbehrt nicht einer gewissen Ironie: Die Mindestschalldämmung von Außenbauteilen und die Begrenzung der Schalldruckpegel gebäudetechnischer Anlagen dienen insbesondere der Gewährleistung einer ungestörten Nachtruhe, mit der bei Bürogebäuden typischerweise nicht zu rechnen ist.

Die Schalldämmung zwischen einzelnen Büroräumen ist daher bei der Planung aufgrund betrieblicher Anforderungen und Erwägungen selbst festzulegen. Um zukünftige Nutzungsänderungen im Sinne teilweiser Untervermietungen zu ermöglichen, ist es jedoch empfehlenswert, die Mindestanforderungen an den Schallschutz der Deckensysteme sowie ggf. auch für abschnittsweise Wände innerhalb eines Geschosses umzusetzen. Tab. 1 fasst eine Auswahl typischer Anforderungswerte zusammen. Diese sind im Einzelfall zu prüfen.


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