BAUEN+ 2/2019

Brandschutz und Denkmalschutz

Nachträglich eingebaute Rauchabschnittstrennung (Foto: David Niedermeiser, Eberl-Pacan Architekten + Ingenieure Brandschutz)

Reinhard Eberl-Pacan


Schönheit und Sicherheit

Brandschutz für denkmalgeschützte Schulen


Viele Berliner Schulen haben ihre Hundertjahrfeier bereits hinter sich. Sie wurden von Architekten und Baumeistern entsprechend ihrer Bauzeit nach den damals gültigen Regeln der Baukunst und der Technik geplant und gebaut. Wegen ihrer typischen, attraktiv gestalteten Backsteinfassaden, ihres reichen Bilderschmucks oder ihrer klaren architektonischen Sprache stehen viele unter Denkmalschutz.

Doch sie sind in die Jahre gekommen. Aus gegenwärtiger Sicht stellt sich daher oft die Frage, ob diese Gebäude auch heute noch mit gestiegenen Sicherheitsanforderungen mithalten können. Damit sie auch künftig ihre vielen Funktionen als Bildungseinrichtung, Stadtteilzentrum oder Standort kultureller Veranstaltungen für Kinder und Erwachsene in historischen Räumlichkeiten erfüllen können, müssen sie laufend instand gehalten, saniert und den aktuellen Erfordernissen angepasst werden. Dabei dürfen die pädagogischen Anforderungen und der Denkmalcharakter der Gebäude keinen Schaden nehmen.

Aber auch Sicherheit und Brandschutz dürfen nicht zu kurz kommen. Häufig bedeutet das einen schwierigen Spagat. Brandschutzplaner und -bauleiter, die Bezirksämter und Architekten bei einer denkmalgerechten Umsetzung der Brandschutzmaßnahmen unterstützen, müssen deshalb neben der fachlichen Kompetenz ein ausreichendes Maß an Verständnis auch für die Belange des Denkmalschutzes mitbringen.


Aktuelle baurechtliche Grundlagen

Schulen, z.T. zusätzlich mit Kindergärten, Horten oder Stadtteilzentren, müssen auf Grundlage der aktuellen Bauordnung von Berlin [1] bewertet werden. Wegen ihrer Nutzung und Funktion sind sie als Sonderbauten einzuordnen. In Berlin legt die Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen [2] die Anforderungen an Schulen fest.

usätzlich kann es vorkommen, dass in Abhängigkeit von der Größe oder den Besucherzahlen (> 200 Besucher) z.B. der für schulische oder außerschulische Zwecke genutzten Aulen oder Sportstätten auch die Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten [3] berücksichtigt werden muss.


Alternatives Brandschutzkonzept

Die Besonderheiten der Architektur der Schulen von damals bergen jedoch auch ohne eine restriktive und kompromisslose Umsetzung aktueller Vorschriften aus brandschutztechnischer Sicht viel Bedarf an (aber auch viele Möglichkeiten für) wesentlichen Verbesserungen. Im Idealfall nehmen alle Vorschläge und Planungen für Anpassungen und Optimierungen Rücksicht auf die vorhandene Bausubstanz und gehen auf die speziellen Potenziale und Anforderungen der Bauteile und Nutzungen ein.

Beispiele für einen solchen Umgang mit den entstehenden Herausforderungen können bestehende, z.T. denkmalgeschützte Türen darstellen. Abb. 3 zeigt rote Holztüren, welche die Öffnung in einer Trennwand nach § 29 BauOBln abschließen. Die aktuelle Anforderung an diese Türen aus der BauOBln lautet: feuerhemmend, dicht- und selbstschließend.


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