BAUEN+ 6/2019

Brandschutz für Kulturbauten

Das Gebäude in der Leipziger Straße wurde in den Jahren nach 1969 als Teil eines städtebaulichen Großprojekts der DDR unter der Leitung des Kollektivs Werner Straßenmeier (Hochbau) errichtet (© Jan Bitter)

Reinhard Eberl-Pacan


Auf der Suche nach dem Sonderbau

Kulturbauten als Brandschutzaufgabe


Kulturbauten sind vielfältig: Theater, Opern, Kinos, Stadt- oder Gemeindehallen, Konzerthallen, Mehrzweckhallen, Museen, Galerien, Kirchen, Gebetshäuser, Bibliotheken, Archive, Kultur- oder Dokumentationszentren. Aus der Sicht des Baurechts haben sie eines gemeinsam: Sie sind Sonderbauten, d.h. sie lassen sich aufgrund ihrer Größe und vieler Nutzer nicht nur nach der Standard-Bauordnung beurteilen. Bei der Suche nach speziellen Regelungen für diese Gebäude, sogenannte Sonderbauvorschriften, ergeben sich jedoch einige Probleme.

Als ich die Räume des ehemaligen Tschechischen Zentrums Berlin (TZB) in der Leipziger Straße nach 2012 das erste Mal betrat, schallte mir laute Musik aus einer Diskothek entgegen. Früher befanden sich hier eine Bibliothek und ein Kinosaal. Jetzt dienten auf der Fläche Ausstellungen, Lesungen, Filmvorführungen, Konzerte und Partys als »temporäre kulturelle Zwischennutzung«. Überall auf den Treppen und Gängen des DDR-Baus feierten Menschen ausgelassen mit allerlei Getränken, die man an einer offenen Theke käuflich erwerben konnte. Noch vor dem ersten Schluck aus meinem Glas meldete sich der Expertenverstand: Wie sieht es hier eigentlich mit dem Brandschutz aus?

Später hatte ich tatsächlich Gelegenheit, mich mit dem Brandschutz für die Umnutzung dieses Gebäudeteils zu einer Kunstgalerie zu beschäftigen.

Grob lassen sich Gebäude oder Nutzungen wie das ehemalige TZB in zwei Kategorien einteilen:


Geregelte Sonderbauten

Geregelte Sonderbauten, z.B. Theater, Kabaretts, Veranstaltungssäle, Arenen usw., sind brandschutztechnisch besondere Gebäude, für die es über die Bauordnung hinaus Verordnungen oder Richtlinien gibt, aus denen besondere Anforderungen oder Erleichterungen bezüglich des Brandschutzes entnommen werden können.

Die wichtigsten Verordnungen stellen in diesem Zusammenhang die »Muster-Versammlungsstättenverordnung« (MVStättVO) oder die in dem jeweiligen Bundesland eingeführte »Versammlungsstättenverordnung« (VStättVO) dar [1]. Darin sind für »Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen« oder »für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben«, für »Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die […] insgesamt mehr als 1000 Besucher fassen« sowie für Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, […] die jeweils insgesamt mehr als 5000 Besucher fassen« wichtige Regelungen zu finden, die sowohl den baulichen (Bauteile und Rettungswege in Teil 1 Abschnitt 1 und 2)und anlagentechnischen (z.B. Brandmeldeanlagen in Teil 1 Abschnitt 4) als auch den organisatorischen (Betriebsvorschriften in Teil 4) Brandschutz betreffen.

Ungeregelte Sonderbauten

Der Anwendungsbereich der MVStättVO stimmt zwar ziemlich genau mit der Formulierung des Sonderbautatbestands in § 2 Abs. 4 Ziff. 7 der »Musterbauordnung« (MBO) überein, doch gibt es Ausnahmen: Die Sonderbauvorschriften der Verordnung gelten nicht für »Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind«, »Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen«, »Ausstellungsräume in Museen« und für »fliegende Bauten« [2].


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