Solaranlage auf dem Balkon
Solaranlage auf dem Balkon Quelle: ERGO Group
  • 09.08.2022

Dürfen Mieter eine Solaranlage auf dem Balkon installieren?

Aktuelle Verbraucherfrage der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Petra H. aus Freiburg:

Ich möchte aufgrund der steigenden Energiekosten Geld sparen und meinen eigenen Strom erzeugen. Darf ich dafür als Mieterin eine Mini-Fotovoltaikanlage auf meinem Balkon installieren?


Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH:

Mieter müssen aktuell mit erheblichen Mehrkosten für Energie rechnen und sehen sich daher zunehmend nach Einsparpotenzialen um. Eine eigene Solaranlage kann da eine gute Lösung sein. Mittlerweile gibt es auch sogenannte Steckersolargeräte, die sich auf dem Balkon montieren oder aufstellen lassen und Strom für den Eigenbedarf produzieren.

Mieter sollten aber auf jeden Fall vor dem Kauf den Vermieter um Erlaubnis bitten. Wenn die Anlage baurechtlich zulässig ist, optisch nicht stört, sich leicht zurückbauen lässt und fachmännisch installiert ist, darf er die Aufstellung einer Solaranlage auf dem Balkon nicht pauschal ablehnen. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn ein triftiger und sachlicher Grund vorliegt.

Beim Anbringen müssen Mieter außerdem darauf achten, die Bausubstanz nicht zu beschädigen – etwa durch Bohrlöcher in den Wänden – und es darf keine Brand- oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgehen. Ein entsprechendes Urteil hat das Amtsgericht Stuttgart am 30. März 2021 gefällt (Az. 37 C 2283/20).

Ist die Solaranlage allerdings von außen zu sehen und verändert den optischen Eindruck des Hauses, kann der Vermieter seine Zustimmung verweigern. Sind im Mietvertrag bereits Regelungen dazu festgelegt, sind Mieter dazu verpflichtet, sich daran zu halten oder das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen.

Übrigens: Bevor Mieter mit der Stromerzeugung starten, müssen sie zunächst ihren Netzbetreiber über die Anlage informieren. Einige Anbieter stellen dafür auf ihrer Website Musterformulare zur Verfügung, alternativ können Mieter auch den Musterbrief des Verbands der Elektrotechnik nutzen.

In manchen Fällen ist zudem der Austausch des Stromzählers notwendig. Denn: Alte Zähler zählen bei Stromeinspeisung oft rückwärts, wenn gerade nichts verbraucht wird. Dies ist aus Sicht der Stromversorger unzulässig.


Über die Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Michaela Rassat (Jahrgang 1975) ist Juristin und hat nach ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin 2005 bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung (heute ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH) angefangen. Sie verfasst Rechtsartikel für Zeitungen und Zeitschriften zu verbraucherrechtlichen Themen. Zudem betreut sie sowohl die ERGO Rechtsschutz App als auch das ERGO Rechtsportal.

 

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