BAUEN+ 6/2019

Schallschutz

Prinzipskizze eines Treibscheibenaufzugs ohne Triebwerksraum nach DIN 8989, Triebwerk im Schachtkopf
Mögliche Körperschallübertragungspunkte sind rot dargestellt; gelb: Führungsschienen, grün: Kabine mit Gegengewicht, hellblau: Seil, violett: Schaltschrank.
Anm.: Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist nicht dargestellt. (© Birger Gigla)

Birger Gigla


Schallschutz von Aufzugsanlagen: neue Norm DIN 8989

Hinweise zur Planung


Störgeräusche durch Aufzugsbetrieb können in Wohngebäuden und Hotels zu erheblichen Belästigungen führen. Die Ursachen hierfür liegen zum Teil bereits in der Planung: Wenn der Auftragnehmer erst in einer späten Planungsphase hinzugezogen wird, kann er Maßnahmen zur Geräuschminderung nur begrenzt umsetzen. Auch Kostendruck und die zunehmende Minimierung von Grundflächen und Aufzugsschächten erschweren lärmarme Lösungen.

Seit Kurzem steht erstmalig eine Planungsnorm zum Schallschutz von Aufzugsanlagen zur Verfügung: Auf Grundlage der Richtlinien VDI 2566 Blatt 1 und Blatt 2 wurde DIN 8989 »Schallschutz in Gebäuden – Aufzüge« entwickelt.

Aufzugsanlagen werden in Geschosshäusern mit Wohnungen und in Hotels zur Berücksichtigung von Komforterwartungen und zur Umsetzung des Grundsatzes des barrierefreien Bauens eingebaut. Für Familien mit Kindern, ältere Personen und Menschen mit Behinderungen erleichtern sie die Erreichbarkeit. Darüber hinaus sind Aufzugsanlagen nach den Landesbauordnungen in ausreichender Anzahl erforderlich, wenn die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes mehr als 13 m über der festgelegten mittleren Geländeoberfläche liegt. [1]

Aufgrund der demografischen Entwicklung ist mit einer weiter zunehmenden Verbreitung von Aufzugsanlagen in Wohngebäuden zu rechnen. Ältere Bewohner und Bewohnerinnen sind bei Vermietung und Verkauf von Wohnimmobilien eine attraktive Zielgruppe, sodass Aufzüge zur marktgerechten Erschließung von Wohnungen zunehmend berücksichtigt werden. Auch das »betreute Wohnen« setzt eine barrierefreie Wohnung bzw. Wohnanlage voraus. [2]

Durch den überwiegenden Wunsch älter werdender Bewohner nach einem möglichst langen Verbleib im gewohnten Lebensumfeld ist außerdem mit einer zunehmenden Anzahl neuer Personenaufzüge in bestehenden Gebäuden zu rechnen. Dies betrifft inzwischen auch denkmalgeschützte Gebäude, da in aktuellen Denkmalschutzgesetzen die Belange von Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen sowie anderen Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt werden.

Beim Betrieb von Aufzugsanlagen können durch Körperschallanregung und Luftschallanteile Störgeräusche hervorgerufen werden. Insbesondere in Wohngebäuden kann es in der Folge zu Beanstandungen kommen. Daher sind neben der geeigneten Grundrissanordnung eine möglichst lärmarme Auslegung und Konstruktion der Aufzugsanlage und eine ausreichende Schalldämmung erforderlich. Zusätzlich können Maßnahmen zur Körperschallisolierung der technischen Anlagen erfolgen. Anforderungen an den Brandschutz beeinflussen die Möglichkeiten der baulichen Schalldämmung, z.B. bei der Bauweise der Schachttüren.

Da Lärm von Aufzugsanlagen in Wohngebäuden zu erheblichen Belästigungen führen kann, sollte die Lärmminderung bereits in der Vorplanung berücksichtigt werden. Aufzugsanlagen in Geschosshäusern mit Wohnungen werden aus Kostengründen heute in der Regel ohne Triebwerksraum errichtet. Die Aufzugstechnik muss dann vollständig innerhalb des vorhandenen Fahrschachtes angeordnet werden. Zusätzlich zur sachgerechten Grundrissgestaltung ist daher eine frühzeitige Abstimmung mit sachkundigen Fachplanern und dem Auftragnehmer empfehlenswert, um eine möglichst lärmarme Lösung zu entwickeln.

Planungs- und Ausführungsgrundsätze finden sich in der neu herausgegebenen Norm DIN 8989, die im Folgenden vorgestellt wird. [3] Auch weitere Normen zu Aufzugsanlagen, die Landesbauordnungen und die Aufzugsverordnungen wurden in den zurückliegenden drei Jahren aktualisiert. Das Literaturverzeichnis am Ende des Beitrags gibt einen Überblick.


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