BAUEN+ 5/2019

Brandschutz in Verkaufsstätten

Abb. 1: In Strausberg (Brandenburg) brannte am 22. Juni 2019 das »Handelscentrum« (Quelle: Thomas Preise / dpa Picture-Alliance GmbH)

Reinhard Eberl-Pacan


Feuer im »Handelscentrum«

Brandschutz in Verkaufsstätten und Einkaufszentren


Die Rauchwolke war kilometerweit zu sehen: In Strausberg (Brandenburg) brannte am 22. Juni 2019 das »Handelscentrum« (s. Abb. 1). In dem größten Einkaufszentrum des Ortes entstand ein Schaden von mehr als 1 Mio. EUR. Vier Geschäfte wurden völlig zerstört. Obwohl der Brand gegen 20 Uhr und damit vor Ladenschluss ausbrach, wurden keine Kunden oder Mitarbeiter des Einkaufszentrums verletzt. Allerdings sind bei dem Einsatz zwei Feuerwehrmänner leicht verletzt worden.

Mit einer Länge von 400 m, 60 Geschäften, fünf gastronomischen Einrichtungen, 300 Mitarbeitern und täglich Tausenden von Kunden ist das »Handelscentrum Strausberg« das größte Shopping-Center zwischen Berlin und Frankfurt/Oder. Dazu kommen verschiedenste Events für jedermann, die Konsumenten zum Bummeln und Verweilen einladen sollen.

Solche Einkaufszentren mit einer Vielzahl verschiedener Einzelhandels- und Dienstleistungsgeschäfte bergen hinsichtlich des Personen- und Sachschutzes erhebliche Risiken. Unentdeckte Entstehungsbrände in technischen Nebenflächen, wie Betriebs- und Kontrollräumen, gehören ebenso dazu wie unachtsames Rauchen in brandgefährdeten Bereichen oder lange Betriebszeiten von Beleuchtungen oder Vorführgeräten, die zu Überhitzungen oder technischen Defekten führen.

Ein Feuer, das aufgrund mangelhafter oder fehlender Brandschutzmaßnahmen ausbricht, kann nicht nur hinsichtlich des Personenschutzes verheerende Konsequenzen haben. Verkaufsstätten und Verkaufswaren, die durch einen Brand zerstört werden, verursachen, z.B. durch lange Betriebsausfälle, hohe Kosten und führen im schlimmsten Fall dazu, dass Kunden für immer abwandern. Dies kann für Betreiber und Ladeninhaber existenzbedrohend sein.

Die Muster-Verkaufsstättenverordnung

Die besonderen Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt > 2.000 m² haben, werden u.a. in der »Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten« (Muster-Verkaufsstättenverordnung – MVkVO)1 geregelt. Wie im föderalen Deutschland üblich, leistet sich jedoch auch fast jedes Bundesland (z.B. Nordrhein-Westfalen2) eine eigene »Verkaufsstättenverordnung«, die durchaus vom Muster abweichen kann.

Ebenso unglücklich ist der Umstand, dass die Musterbauordnung (MBO) den Sonderbautatbestand § 2 (4) Ziff. 4. »Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben« vorsieht, die Verkaufsstättenverordnung (MVkVO) sich jedoch erst auf Verkaufsstätten ab einer Bruttogeschossfläche von 2.000 m² bezieht. Verkaufsstätten mit einer Größe zwischen 800 m² und 2.000 m² sind daher ungeregelte Sonderbauten, bei denen die MVkVO aber durchaus als Richtschnur herangezogen werden kann.


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