BAUEN+ 1/2020

GebäudeEnergieGesetz

Abb. 1: Für Bestandbauten umfasst der dritte Teil des GEG die Anforderungen in zwei Abschnitten (© M. Tuschinski)

Melita Tuschinski


Das GebäudeEnergieGesetz passiert das Bundeskabinett

Wie der neue Entwurf die parallel laufenden Regeln zusammenführt


Wer sich einarbeiten will, braucht Zeit und Geduld: Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für das neue »Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz GEG)« – vereint in 114 Paragrafen und 11 Anlagen die bisherigen Vorgaben des EnergieEinsparungs­Gesetzes (EnEG), der EnergieEinsparVerordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-WärmeGesetzes (EEWärmeG). Diese sind größtenteils unverändert übernommen, jedoch auch mit etlichen Neuerungen, die für Planer und Berater von Interesse sind.

Wie alles begann …

Erinnern wir uns: Ist das allererste EnEG 1976 noch die Antwort der deutschen Politik auf die Erdölkrise, schlägt das novellierte Energieeinsparungsgesetz seit der Version 2001 die Brücke zu den europäischen Vorgaben für Gebäude. Die Politiker kommen zur unvermeidbaren Erkenntnis, dass Heizungsabgase keine Ländergrenzen kennen und die Umwelt in der gesamten Europäischen Gemeinschaft schädigen. Die erste EU-Gebäuderichtlinie 2003 – in der Fachwelt bekannt unter der englischen Abkürzung EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) nimmt die Energieeffizienz von Gebäuden ins Visier und fordert später auch Energieausweise.

Wer sich seit 2002 in Deutschland mit dem Planen, Bauen und Sanieren von Gebäuden befasst, muss die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) kennen und berücksichtigen. Sie fordert energieeffiziente Gebäude und setzt dafür die Messlatte bei zwei Kennwerten an:

  • den höchstzulässigen Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Lüftung, Kühlung und bei Nichtwohngebäuden auch für die eingebaute Beleuchtung sowie
  • den höchstzulässigen spezifischen Transmissionswärmeverlust durch die wärmeabgebende Gebäudehülle.

Seit 2009 gilt hierzulande für Neubauten und für gewisse großflächige Erweiterungen im Bestand parallel dazu das EEWärmeG. Bauherren müssen ihre Gebäude dermaßen planen und bauen lassen, dass diese einen gewissen Teil der benötigten Energie zum Heizen und Kühlen über anerkannte erneuerbare Energien decken, wie Solareinstrahlung, gasförmige, flüssige oder feste Biomasse, Geothermie, Umweltwärme oder erneuerbare Kälte. Alternativ können sie auch anerkannte Ersatzmaßnahmen wählen, d.h. beispielsweise Abwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) nutzen, mehr Energie einsparen als es die EnEV fordert oder sich gewisse Fernwärme- oder Fernkälte liefern lassen.


Europäische Vorgaben EPBD 2010

Seit dem Sommer letzten Jahres ist die EPBD 2018 in Kraft. Doch der »Musterschüler Deutschland« muss noch die »Hausaufgaben« nach EPBD 2010 erfüllen: Der Bund muss das »Niedrigstenergiegebäude« im Neubau einführen, eigentlich nach dem Zeitplan der EU, d.h. ab 2021 für private Gebäude und für öffentliche Gebäude bereits seit 2019. Die deutsche Version der EPBD eröffnet dabei Spekulationsmöglichkeiten. Während die englische Version »nearly zero-energy buildings« fordert – wörtlich übersetzt wären es »nahezu Null-Energie Gebäude«, spricht die deutsche EU-Gebäuderichtlinie bloß von »Niedrigstenergiegebäuden«.


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