BAUEN+ 4/2019

Brandschutz im Holzbau

Abb. 1: Holzkonstruktionen können sich im Brandfall durchaus ebenbürtig zu anderen Bauweisen erweisen. (Quelle: Remi Mathis auf Wikimedia)

Reinhard Eberl-Pacan


Brandschutz im Holzbau

»Oh verd…, das brennt doch wie Zunder.«


Die Tatsache, dass Holz brennt, kann zu spektakulären Brandereignissen führen (s. Abb. 1 und Infokasten 1), sie schließt aber nicht aus, dass sich Holzkonstruktionen im Brandfall durchaus ebenbürtig zu anderen Bauweisen erweisen können. Einsatzkräfte der Feuerwehr bestätigen dies häufig: Holzkonstruktion leisten dem Feuer lange Widerstand und kündigen – im Gegensatz zu Stahlkonstruktionen – einen möglichen Einsturz vorher akustisch an.

Eine kompetente Planung und vor allem ein an den Baustoff Holz angepasster Umgang mit dem erforderlichen Brandschutz vorausgesetzt, sind Holzkonstruktionen auch bei Gebäudedimensionen und -nutzungen vorstellbar, bei denen sie eigentlich »verboten« sind. Immer noch stellen nämlich die meisten Landesbauordnungen (LBO) der Bundesländer (s. Infokasten 2) die größten Hürden für den Holzbau dort da, wo er am dringendsten benötigt wird: bei mehrgeschossigen Holzbauten im Herzen unserer Städte (Abb. 2).

Dort ist eine hervorragende Infrastruktur bereits vorhanden und es kann flächensparend gebaut werden. Dort finden sich Gemeinschaften von ökologisch orientierten Menschen, die an Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz interessiert sind. Dort sind schnelle Bauprozesse und eine optimale Vorfertigung besonders nötig, um lange Störungen des Wohnumfelds zu vermeiden.

Das Tragwerk

Tragkonstruktionen aus Holz können die Forderung der Bauordnungen für Gebäude ab Gebäudeklasse (GK) 4 nach »nichtbrennbaren Baustoffen« (Baustoffklasse A) für tragende und aussteifende Bauteile grundsätzlich nicht erreichen. Selbst wenn sie Feuerwiderstandsdauern von 90 Minuten (F 90) aufweisen, werden sie damit nicht in allen LBO als »feuerbeständig« eingestuft.

Gebäude, deren Höhe eine »feuerbeständige« Tragkonstruktion erfordert (GK 5; i.d.R. > 4 Geschosse), können daher nur abweichend vom Baurecht genehmigt werden. Für die Zulassung dieser »Abweichungen« sind ein durchdachtes Brandschutzkonzept und sinnvolle Kompensationen (alternative Maßnahmen zum Brandschutz, z.B. Hausalarmanlage) erforderlich.

Gebäude, deren Höhe lediglich eine »hochfeuerhemmende« Tragkonstruktion (Gebäudeklasse 4; in der Regel bis vier Geschosse mit Standardwohnungen, s. Abb. 3) erfordert, können tragende und aussteifende Bauteile aus Holz durch nichtbrennbare Verkleidungen »gekapselt« werden. Ein aufwendiges Verfahren, das Sicherheit und Erfahrung im Umgang mit Detailplanung und Ausführung verlangt.

Andererseits ist der Nachweis, dass tragende Konstruktionen aus Holz mit Feuerwiderständen von 60 bzw. 90 Minuten oder als Brandwandersatzkonstruktion mit Stoßbeanspruchung möglich sind, durch viele Forschungsergebnisse erbracht. Die Forderung, nichtbrennbare Baustoffe für tragende Bauteile des Gebäudes verwenden zu müssen, geht davon aus, dass die Tragfähigkeit der Konstruktion bei einem realen Brandereignis auch ohne wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr erhalten bleiben soll.


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